„Als im Verlauf des Spätmittelalters in jenem historischen Prozeß, den man als "Rezeption der gelehrten Rechte" zu bezeichnen pflegt, das römische und kanonische Recht neben die heimischen Gewohnheitsrechte traten, wurde die Strafbarkeit von Schadenszauber zur allgemein verbindlichen und unwidersprochenen Maxime im Rechtsleben und in der Strafrechtspflege.“
(Lorenz, Sönke/Midelfort, H. C. Erik: Hexen und
Hexenprozesse. Ein historischer Überblick, in: historicum.net, https://www.historicum.net/purl/aj/17.5.2017)
So ist es z.B. in der "Peinlichen Halsgerichtsordnung" Kaiser Karls V. von 1530 und 1532 beschrieben. Der Schwerpunkt der Hexenverfolgung in Deutschland lag an der Schwelle von Spätmittelalter und früher Neuzeit in den Jahren 1560 bis 1630.
Die Verfolgungspraxis hing von der jeweiligen Rechtsauffassung der Landesheren ab, nicht von deren Konfession. So wurden z.B. in der Kurpfalz Hexenprozesse in der Regel verhindert.
Martin Luther teilte nicht nur den Volksglauben seiner Zeit
an Zauberei im Alltag wie Milchzauber, sondern auch die Vorstellung, von der
Wirksamkeit des Teufels. „Sein Hexenbild stand im Kontext seiner Theologie.
Hexen – ganz ähnlich wie Zigeuner, Türken und Juden, die
meist in einem Atemzug genannt werden – galten ihm als Helfer Satans in seinem
Endkampf gegen Christus.“ (Heinz Schilling, Reformation und Luthers Hexenbild,
in: Luther und die Hexen, Ausstellungskatalog, Rothenburg 2017, S.209)
Ab den späten 1530er Jahren nimmt Luthers aggressive Haltung gegen Hexen zu. Allerdings schwankt seine Haltung. Manchmal fordert er die Verbrennung auf dem Scheiterhaufen, an anderer Stelle Ermahnung und Bekehrung.
Luther denkt und schreibt aus der Schwellenerfahrung seiner Zeit heraus und bleibt dadurch auch in dieser Frage zwiespältig.