Umgang mit Fundtieren

Herrenlose, zugelaufene bzw. gefundene Tiere müssen im Tierheim abgegeben werden. Warum dies so ist und wohin Sie sich wenden können, erfahren Sie hier:

Was tun mit einem Fundtier?

  • Sie kennen den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten?
      

    Teilen Sie diesem unverzüglich mit, dass Sie das verlorene Tier gefunden haben.

  • Sie kennen den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten nicht?

    Übergeben Sie das verlorene Tier unverzüglich dem Tierheim.

  • Das Tierheim ist nicht geöffnet bzw. das Tier ist verletzt?

    Verständigen Sie unverzüglich die Berufstierrettung.

Hier müssen in Worms gefundene Tiere abgegeben werden:

Tierheim Worms
Ludwigslust 2
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 2 30 66
Fax: (0 62 41) 2 00 15 71
E-Mail: trhmwrmsgmxd

Öffnungszeiten:

  • montags bis samstags von 8 bis 17 Uhr
  • sonn- und feiertags von 8 bis 14 Uhr

Eine 24-Stunden-Versorgung der Tiere wird dadurch gewährleistet, dass verschiedene staatliche Stellen und die Berufstierrettung Rhein-Neckar Zugang zum Tierheim auch außerhalb der Öffnungszeiten haben.

Berufstierrettung Rhein-Neckar:
Telefon: (0 176) 69 15 85 81

Leben und Wohlbefinden schützen

Die Verantwortung des Menschen gegenüber Tieren besteht darin, deren Leben und Wohlbefinden zu schützen. Dies gilt natürlich auch für Fundtiere und offensichtlich herrenlose Tiere.

Überwiegend handelt es sich dabei um Katzen, Hunde oder auch Schildkröten. Katzen und Hunde sind soziale und auf den Menschen fixierte Tiere, sodass vielfältige gesetzliche Regelungen zu deren Schutz erlassen worden sind.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Finder eines Tieres auch grundsätzliche Verpflichtungen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Fundrecht verpflichtet den Finder, soweit er den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten kennt, diesem unverzüglich mitzuteilen, dass er das verlorene Tier gefunden hat.

Hat das Tier keinen Besitzer, gilt eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Worms als zuständiger Behörde für Fundsachen und dem Tierschutzverein Worms Stadt und Land e.V. Danach hat sich der Tierschutzverein verpflichtet, sich um Fundtiere sowie herrenloser Tiere, die im Gebiet der Stadt Worms aufgegriffen worden sind, zu kümmern. Der Tierschutzverein handelt somit im Auftrag der Stadt Worms und stellt damit sicher, dass die gefundenen Tiere während ihres Aufenthalts im Tierheim tierärztlich betreut, artgerecht gehalten und ordnungsgemäß versorgt werden. Um dies gewährleisten zu können, ist der Finder eines Tieres grundsätzlich dazu verpflichtet, das Fundtier beim Tierheim abzugeben.

Die Berufstierrettung Rhein-Neckar steht zudem jederzeit als Ansprechpartner für verletzte Fundtiere zur Verfügung und kümmert sich außerhalb der Tierheim-Öffnungszeiten, falls erforderlich, um die Unterbringung in einer Tierklink.

Katzenschutzverordnung für Worms

Eine besondere Stellung nehmen Katzen ein. Am 13.12.2017 trat die Katzenschutzverordnung der Stadt Worms zum Schutz freilebender Katzen in Kraft. Mit der Katzenschutzverordnung soll die unkontrollierte Vermehrung, insbesondere der freilebenden Katzen, eingedämmt werden.

Leider sind viele Hauskatzen weder gekennzeichnet noch registriert. Oftmals sind die Hauskatzen, so genannte Freigängerkatzen, außerdem nicht kastriert und verschärfen somit das Problem der freilebenden Katzen.

Mit Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung müssen im Stadtgebiet von Worms freilaufende Katzen seit Januar 2018 kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Die Stadtverwaltung hat hierfür auf Beschluss des Wormser Stadtrates eine Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen erlassen.

Mit der Abgabe der Fundkatzen beim Tierheim können bestehende Defizite in der Kennzeichnung und Registrierung nachgeholt werden.

Fundtiere unterliegen dem Fundrecht

Im Vordergrund steht jedoch, dass ein Fundtier dem geltenden Fundrecht unterliegt. Gibt der Finder das Tier nicht an der zuständigen Stelle ab, liegt nach BGB eine strafbare Handlung bzw. Unterschlagung vor.

Einen Anspruch auf das Fundtier kann der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Auffinden des Tieres geltend machen.

Abhängig von der Art des Tieres, der jeweiligen Situation und Rechtslage können auch andere Stellen an den Hilfsmaßnahmen beteiligt sein, etwa die Ordnungsbehörde, die Polizei, der zuständige Jäger, die Feuerwehr oder private Tierretter.

Für wildlebende und jagdbare Tiere gelten spezialgesetzliche Vorschriften, wie z.B. das Bundesnaturschutzgesetz und das Jagdgesetz.

 

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt teilweise externe Komponenten. Diese helfen uns, unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.